Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.02.2014 – L 16 KR 747/13 KL
- LSG NRW, 13.02.2014 – L 16 KR 743/13 KL
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- LSG Hessen, 08.10.2015 – L 1 KR 150/15 KL
- LSG NRW, 04.07.2013 – L 16 KR 800/12 KLZitiert von 8
- LSG NRW, 04.07.2013 – L 16 KR 774/12 KLZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/94#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/94#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/94#abs-3 (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.